FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.05.2002
2 K 3229/99
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 8 Abs. 1 ;

Voraussetzungen für den Zufluss gutgeschriebener Darlehenszinsen durch Novation bei Anlagebetrug

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 2 K 3229/99

DRsp Nr. 2002/18203

Voraussetzungen für den Zufluss gutgeschriebener Darlehenszinsen durch Novation bei Anlagebetrug

Ob ein steuerpflichtiger Zufluss gutgeschriebener Darlehenszinsen aufgrund einer Novation anzunehmen ist, kann, wenn - wegen der Vielzahl der Darlehensanleger - im Einzelfall nicht direkt festgestellt werden kann, ob der Gläubiger tatsächlich in der Lage gewesen wäre, den Leistungserfolg in Gestalt der Vereinnahmung der gutgeschriebenen Beträge ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen, nur aus Rückschlüssen aus dem tatsächlichen Geschäftsgebahren des Schuldners auf das Auszahlungsbegehren des Klägers bzw. sonstiger Anleger hergeleitet werden, wobei das Aufklärungsrisiko zu Lasten des Beklagten geht.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 1992, ob ihm Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 171.000 DM zugeflossen sind.