Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 6.5.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.6.2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkommensteuerfestsetzung 2011 gemäß § 129 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden durfte.
Die Kläger wurden als Eheleute im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger bezog neben betrieblichen Versorgungsbezügen eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin war bis zum 31.3.2011 als städtische Angestellte tätig; ab dem 1.4.2011 bezog sie Renteneinkünfte.
In Anlage R zur Einkommensteuererklärung 2011 deklarierte die Klägerin auf der ersten Seite Folgendes (Beträge in €):
1. Rente | 2. Rente | |
1 | 3 | |
Rentenbetrag | 6.677 | 1.804 |
Rentenanpassungsbeträge | ||
Beginn der Rente | 01042011 | 01042011 |
Der Eintrag "1" zur ersten Rente bezeichnet Bezüge aus inländischen gesetzlichen Rentenversicherungen; der Eintrag "3" zur zweiten Rente bedeutet, dass die Bezüge aus inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen stammen.
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