Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid 2008 zu Ungunsten der Klägerin nach § 174 Abgabenordnung (AO) ändern durfte.
Die Klägerin wurde in 2007 gegründet und betrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Handel für Kraftfahrzeuge, Ersatzteile und Waren verschiedener Art. Gesellschafter zu je 50% und Geschäftsführer waren die Herren H U und H S. Für das Streitjahr 2008 gab die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärung am 15.01.2010 ab und erklärte darin eine Umsatzsteuer i. H. v. 22.541,43 €. Die Erklärung wurde vom Beklagten erklärungsgemäß verarbeitet. Die Klägerin stellte in 2011 ihren Betrieb ein. Sie befindet sich in Liquidation. Ihr Liquidator ist Herr H U .
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