Der Änderungsbescheid vom 2. Juli 2014 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 2011 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.
3.Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird abgelehnt.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5.Die Revision wird zugelassen.
Umstritten ist, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen, insbesondere ob die Klägerin selbstlos tätig ist.
1. 2. 3. 4.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|