FG Nürnberg - Urteil vom 29.08.2000
I 78/99
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1; AO § 60 Abs. 1 ; AO § 52 Abs. 1 Satz 1; AO § 52 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1351

Voraussetzungen für die Anerkennung eines Vereins

FG Nürnberg, Urteil vom 29.08.2000 - Aktenzeichen I 78/99

DRsp Nr. 2001/2375

Voraussetzungen für die Anerkennung eines Vereins

Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig ist zu versagen, wenn die Satzungszwecke und die Art. ihrer Verwirklichung nicht so ausreichend bestimmt sind, daß sie entsprechend den Vorgaben des § 60 Abs. 1 AO geprüft werden können.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1; AO § 60 Abs. 1 ; AO § 52 Abs. 1 Satz 1; AO § 52 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in S. Er wurde am 5. März des Streitjahres in A. gegründet und am ... des gleichen Jahres in das Vereinsregister eingetragen. Nach der in der Gründungsversammlung errichteten Satzung verfolgt der Kläger gemäß § 2 den Zweck, die Religion zu fördern. Der Satzungszweck soll insbesondere "... durch die Abhaltung von Gottesdiensten, Bibellesungen und Informationsdiensten im Sinne der Lehren von Jesus Christus und des Heiligen B. " verwirklicht werden.