FG Düsseldorf - Urteil vom 09.06.2010
7 K 4178/08 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 22 Nr. 1 Satz 1;

Voraussetzungen für die Anerkennung von Zahlungen als dauernde Last; Vermögensübertragung; Versorgungsleistungen; Sonderausgabenabzug; Umschichtung; Existenzsicherndes Vermögens; Wiederkehrende Leistungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 7 K 4178/08 E

DRsp Nr. 2010/20780

Voraussetzungen für die Anerkennung von Zahlungen als dauernde Last; Vermögensübertragung; Versorgungsleistungen; Sonderausgabenabzug; Umschichtung; Existenzsicherndes Vermögens; Wiederkehrende Leistungen

1. Wird ein bebautes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, das der Übernehmer sogleich weiterveräußert, sind im Zusammenhang hiermit vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht als Sonderausgaben (Leibrente oder dauernde Last) abziehbar. 2. Das gilt auch dann, wenn der Verkaufserlös zur Finanzierung anderer Wirtschaftsgüter verwendet wird, weil dann aufgrund des steuerrechtlich selbständigen Anschaffungsvorgangs ein Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mit einer weiterzuführenden Wirtschaftseinheit nicht mehr besteht. 3. Legt der Übernehmer den Verkaufserlös in den Betrieb seines Ehegatten ein, ohne dafür einen entsprechenden Gegenwert oder ein Wirtschaftsgut erhalten zu haben, steht der Annahme einer unschädlichen Vermögensumschichtung überdies entgegen, dass es an einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit fehlt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 22 Nr. 1 Satz 1;

Tatbestand