Streitig ist, ob ein Kind, das Wehrdienst leistet, wegen einer Ausbildung bei der Bundeswehr gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist der Vater des am 14.02.1990 geborenen B.
B schloss eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel ab. Anschließend arbeitete er zunächst in diesem Beruf und war ab Oktober 2009 arbeitslos.
Seit dem 01.04.2010 ist B Soldat auf Zeit.
Die beklagte Familienkasse hob mit Bescheid vom 11.01.2010 die Kindergeldfestsetzung ab April 2010 auf.
Mit Wirkung ab dem 01.09.2011 wurde B zum Unteroffizier und ab dem 01.09.2012 zum Stabsunteroffizier ernannt (Bl. 89, 90 Prozessakte -PA-).
Seit August 2013 ist B nach der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrgängen als MatDispoUffz. eingestellt (Bl. 39 PA).
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