FG München - Urteil vom 20.04.2022
4 K 1857/19
Normen:
AO § 164 Abs. 2;

Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks

FG München, Urteil vom 20.04.2022 - Aktenzeichen 4 K 1857/19

DRsp Nr. 2022/8959

Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks erfüllt sind.

An der Klägerin waren Herr A i.H.v. 94 %, dessen Kinder i.H.v. insgesamt 6 % beteiligt. An der grundbesitzenden X GmbH waren Herr A und Herr B i.H.v. jeweils 2,55 %, die Y GmbH i.H.v. 94,9 % beteiligt. An der Y GmbH war die Z GmbH i.H.v. 100 %, an der Z GmbH waren die Herren A und B i.H.v. jeweils 50 % beteiligt.