FG Münster - Anerkenntnisurteil vom 25.03.2019
5 V 483/19 U
Normen:
AO § 110 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;

Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung (AdV) hinsichtliche einer Umsatzsteuerfestsetzung

FG Münster, Anerkenntnisurteil vom 25.03.2019 - Aktenzeichen 5 V 483/19 U

DRsp Nr. 2019/5957

Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung (AdV) hinsichtliche einer Umsatzsteuerfestsetzung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren ist. Streitig ist die Zulässigkeit des AdV-Antrags, konkret die Frage, ob dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, weil er ohne Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat.