BFH - Beschluss vom 11.08.2010
III S 19/10 (PKH)
Normen:
§ 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009; § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009; § 62 Abs 2 Nr 1 EStG 2009; § 63 Abs 1 S 1 EStG 2009; § 64 EStG 2009; § 74 Abs 1 EStG 2009; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 185 GVG; §§ 41ff SGB 12; § 41 SGB 12;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2064

Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes an ein volljähriges behindertes KindHinzuziehung eines Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen III S 19/10 (PKH)

DRsp Nr. 2010/16563

Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes an ein volljähriges behindertes KindHinzuziehung eines Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung

1. NV: Auch nach Volljährigkeit des Kindes ist das Kindergeld gegenüber dem kindergeldberechtigten Elternteil festzusetzen und an diesen auszuzahlen. 2. NV: Die Entscheidung, ob das Kindergeld auf das Alg II des Kindergeldberechtigten als Einkommen anzurechnen ist, fällt in die Zuständigkeit der Sozialgerichte. 3. NV: Die Familienkasse ist nur dann verpflichtet, das Kindergeld an das (volljährige) Kind auszuzahlen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird. 4. NV: Das Kindergeld kann nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt werden, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtet ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt zu zahlen braucht, weil das Kind Grundsicherungsleistungen nach §§ 41ff. SGB XII bezieht. 5. NV: Die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn der fremdsprachige Beteiligte die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einem die Verständigung mit ihm in der mündlichen Verhandlung ermöglichenden Maße spricht und versteht.