Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 20.09.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2014 wird dahingehend geändert, dass für den Monat Juli 2011 für das Kind L Kindergeld in der gesetzlichen Höhe festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten streiten über den Kindergeldanspruch für das am ....07.1991 geborene Kind L für den Zeitraum April 2010 bis Juli 2011.
L begann am 01.08.2009 eine Berufsausbildung zum Kfz-Mechatroniker. Die Ausbildung wurde mit Aufhebungsvertrag vom ...11.2009 zum 30.11.2009 beendet. In der Folge begann L am 01.12.2009 eine Berufsausbildung zum .... im Betrieb seines Vaters. Dieses Ausbildungsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom ...03.2010 zum 02.03.2010 beendet. Eine am 01.08.2011 begonnene Ausbildung zum Maler wurde ebenfalls mit Aufhebungsvertrag vom ....05.2012 zum 31.05.2012 beendet. Zum 01.06.2012 begann L eine erneute Ausbildung zum Maler und Lackierer.
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