FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.06.2019
6 K 1711/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 6 K 1711/18

DRsp Nr. 2022/4156

Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld

Tenor

I.

Der Kindergeldbescheid vom 17. Mai 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre Tochter L. für den Zeitraum von April 2018 bis Juni 2018 Kindergeld zu bewilligen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin von April 2018 bis Juni 2018 für ihre Tochter Kindergeld zusteht.

Die Klägerin ist Mutter von L.S. (im Folgenden: L.), geboren am .... 1999. Im März 2018 schloss L. ihre Abiturprüfung mit Erfolg ab. Im April 2018 bewarb sie sich mit Erfolg beim M. College in G. um eine Ausbildung als Collegestudentin ab September 2018. Das Semester währt vom 1. September 2018 bis zum 30. Juni 2019.