Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands aufgrund einer Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen gegeben sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch - HGB -).
Die Klägerin betreibt seit Beginn des Jahres 2003 in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) eine Versicherungsvertretung für die C Versicherungs-AG in D-Stadt. Gesellschafter zu je 50% sind Herr E. und Herr F.. Die Gewinnermittlung erfolgt durch Bestandsvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).
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