Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Vorliegen eines Zulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht in zulässiger Weise dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1.
Zur Darlegung der Divergenz (§§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist es erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus angeblich abweichenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen Gerichts so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (aus neuerer Zeit z.B. BFH-Beschluss vom 7. August 2007 IV B 139/06, BFH/NV 2008, 57). Hieran fehlt es im Streitfall.
Auf eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. Februar 2003 13 K 4791/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1171) kann sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schon deshalb nicht berufen, weil der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 30. August 2007 IV R 12/05 (BFH/NV 2008, 759) aufgehoben hat.
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