Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1.
Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht darin, dass das Finanzgericht (FG) ohne Vernehmung des von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als Zeuge benannten, in Spanien ansässigen, und im Termin zur Beweisaufnahme nicht erschienenen G. in der Sache entschieden hat.
a)
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