BFH - Beschluss vom 12.02.2010
VIII B 192/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 4; AO § 90 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 833
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2910/03

Voraussetzungen für die Darstellung einer Entscheidung des Gerichts als objektiv willkürlich oder auf sachfremden Erwägungen beruhend

BFH, Beschluss vom 12.02.2010 - Aktenzeichen VIII B 192/09

DRsp Nr. 2010/5997

Voraussetzungen für die Darstellung einer Entscheidung des Gerichts als objektiv willkürlich oder auf sachfremden Erwägungen beruhend

1. NV: Erscheint ein im EU-Ausland ansässiger Zeuge im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht und kann der Beteiligte, der sich auf den Zeugen berufen hat, nicht darlegen, dass er ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, den Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu stellen, kann das Gericht grundsätzlich ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Zeuge unerreichbar ist. 2. NV: Geht das FG aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände davon aus, dass Guthaben auf einem inländischen Bankkonto nicht dem im EU-Ausland ansässigen Kontoinhaber, sondern den Klägern als eigene zuzurechnen sind, weil die Kontoeröffnung durch den ausländischen Staatsbürger ein unbeachtliches Scheingeschäft war, darf es die Höhe der Einkünfte schätzen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 4; AO § 90 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht darin, dass das Finanzgericht (FG) ohne Vernehmung des von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als Zeuge benannten, in Spanien ansässigen, und im Termin zur Beweisaufnahme nicht erschienenen G. in der Sache entschieden hat.

a)