FG Köln - Urteil vom 20.01.2016
2 K 1514/13
Normen:
UStG § 18 Abs. 9;

Voraussetzungen für die Einreichung einer ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsanlage für einen Vorsteuervergütungszeitraum durch ein in Italien ansässiges Unternehmen

FG Köln, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 2 K 1514/13

DRsp Nr. 2016/7330

Voraussetzungen für die Einreichung einer ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsanlage für einen Vorsteuervergütungszeitraum durch ein in Italien ansässiges Unternehmen

Tenor

Der Beklagte wird unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2013 und des Vergütungsbescheides vom 19. April 2013 verpflichtet, die Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 um 6.085,15 € zu erhöhen und damit auf insgesamt 6.099,20 € festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 6.085 € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für den Vorsteuervergütungszeitraum 2010 eine ordnungsgemäß ausgefüllte Antragsanlage eingereicht hat.

Die Klägerin ist ein in Italien ansässiges Unternehmen.

1.) 2.) 3.)