Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer verlangen kann.
Im Juni 1991 gründeten Herr X und Herr Y eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck im Erwerb eines Flugzeugs bestand. Gleichzeitig gründeten sie die Klägerin, über die dieses Flugzeug vermarktet werden sollte. Geschäftsführer der Klägerin waren ebenfalls Herr X und Herr Y.
Mit Kaufvertrag vom 25. Februar 1991 wurde der Verkauf eines Flugzeugs der Marke G von der amerikanischen Firma F an die GbR vereinbart. Die F stellte der GbR dieses Flugzeug (amtliches amerikanisches Kennzeichen) in Rechnung. Auf dieser Rechnung wurde am 22. Juli 1991 die vollständige Zahlung bestätigt.
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