I.
Streitig ist die Tarifierung von sog. "Nikotin-Schaumwafer".
Die Klägerin beantragte am 20. Januar 2005 bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt München (ZPLA) die Erteilung von drei verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTAe) über drei als "Nicotin-Schaumwafer 4,0 mg Nikotin", "Nicotin-Schaumwafer 1,0 mg Nikotin" und "Nicotin-Schaumwafer 0,25 mg Nikotin" bezeichneten Waren und begehrte die Einreihung als "andere Arzneiware, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf" in die Unterpos. 3004 9099 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Klägerin gab an, dass sich ihr Antrag auf eine tatsächlich geplante Einfuhr bzw. Ausfuhr beziehe.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|