FG Düsseldorf - Urteil vom 04.09.2018
10 K 2662/14 F
Normen:
BewG § 51a; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5;
Fundstellen:
EFG 2018, 1979

Voraussetzungen für die Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 10 K 2662/14 F

DRsp Nr. 2018/17242

Voraussetzungen für die Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 51a; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (L+F) i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 51a Bewertungsgesetz (BewG) erzielt.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die mit Gesellschaftsvertrag vom 14.10.2011 zum 15.10.2011 auf unbestimmte Zeit gegründet wurde. Komplementär mit einem Gewinnanteil von 99 % ist B und Kommanditist mit einem Gewinnanteil von 1 % ist C. Zweck der Gesellschaft, die ihren Sitz unter der Anschrift Z-Stadt hat, ist gem. § 2 des Vertrags die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Ferkelaufzucht nach § 51a BewG. B übertrug der KG 70 Vieheinheiten und C übertrug der KG 530 Vieheinheiten ohne zeitliche Begrenzung. Die zur Bewirtschaftung des Unternehmens erforderliche Arbeitszeit sollte B leisten.