Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (L+F) i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 51a Bewertungsgesetz (BewG) erzielt.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die mit Gesellschaftsvertrag vom 14.10.2011 zum 15.10.2011 auf unbestimmte Zeit gegründet wurde. Komplementär mit einem Gewinnanteil von 99 % ist B und Kommanditist mit einem Gewinnanteil von 1 % ist C. Zweck der Gesellschaft, die ihren Sitz unter der Anschrift Z-Stadt hat, ist gem. § 2 des Vertrags die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Ferkelaufzucht nach § 51a BewG. B übertrug der KG 70 Vieheinheiten und C übertrug der KG 530 Vieheinheiten ohne zeitliche Begrenzung. Die zur Bewirtschaftung des Unternehmens erforderliche Arbeitszeit sollte B leisten.
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