FG Nürnberg - Urteil vom 19.06.2012
6 K 633/10
Normen:
EStG §§ 16 Abs. 1, 16 Abs. 3 S. 1, 16 Abs. 3 S. 7, 16 Abs. 3 S. 8, 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1, 15 Abs. 2, 34;

Voraussetzungen für die Feststellung eines Veräußerungsgewinnes

FG Nürnberg, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 6 K 633/10

DRsp Nr. 2012/16509

Voraussetzungen für die Feststellung eines Veräußerungsgewinnes

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören gemäß § 16 Abs. 1 EStG auch Gewinne, die aus der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes erzielt werden. Als Veräußerung gilt nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder eines Mitunternehmeranteils. Werden die dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter dabei nicht veräußert, so ist zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen, § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG. Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat, § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG.

Normenkette:

EStG §§ 16 Abs. 1, 16 Abs. 3 S. 1, 16 Abs. 3 S. 7, 16 Abs. 3 S. 8, 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1, 15 Abs. 2, 34;

Tatbestand: