Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Klägerin ein vortragsfähiger Gewerbeverlust zum 31.12.2014 zusteht.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Alleinige Kommanditistin war zunächst die A GmbH. Komplementärin ist die B GmbH.
Die A GmbH spaltete gem. § 123 Abs. 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) mit notariellem Vertrag vom 05.08.2014 einen Teil ihres Vermögens mit Wirkung zum 02.01.2014 ab und übertrug ihn gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile auf die C GmbH. Alleingesellschafterin beider Gesellschaften war die D mit Sitz in (), Ausland. Zu den übertragenen Vermögenswerten gehörten u.a. der Kommanditanteil an der Klägerin und die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH. Der Betrieb der Klägerin wurde unverändert fortgeführt.
Der Beklagte, das Finanzamt (FA), hatte einen vortragsfähigen Gewerbeverlust der Klägerin auf den 31.12.2013 in Höhe von 1.206.520 EUR gesondert festgestellt. Der Fehlbetrag entfiel dabei im vollen Umfang auf die A GmbH.
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