In der Zeit vom 29.03.1995 bis 31.05.1995 meldete die A GmbH & Co. KG (A) mit diversen Ausfuhranmeldungen gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennummern 0202 2030 0000 und 0202 2050 1000 zur Ausfuhr unter Inanspruchnahme differenzierter Ausfuhrerstattung nach Turkmenistan an. Da die A ihre Ansprüche auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gegenüber dem Beklagten an die Klägerin abgetreten hatte, wurden der Klägerin Ausfuhrerstattungen im Wege der Vorfinanzierung in Höhe von 383 200,08 DM gewährt.
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