FG Hamburg - Urteil vom 03.04.2010
4 K 31/05
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 16 Abs. 1 lit. b; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 1;

Voraussetzungen für die Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 03.04.2010 - Aktenzeichen 4 K 31/05

DRsp Nr. 2010/15419

Voraussetzungen für die Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung

Die Zahlung differenzierter Ausfuhrerstattung ist von dem Nachweis abhängig, dass das Erzeugnis in unverändertem Zustand innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in das Drittland eingeführt worden ist, wobei das Erzeugnis als eingeführt gilt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt worden sind.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 16 Abs. 1 lit. b; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 1;

Tatbestand:

In der Zeit vom 29.03.1995 bis 31.05.1995 meldete die A GmbH & Co. KG (A) mit diversen Ausfuhranmeldungen gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennummern 0202 2030 0000 und 0202 2050 1000 zur Ausfuhr unter Inanspruchnahme differenzierter Ausfuhrerstattung nach Turkmenistan an. Da die A ihre Ansprüche auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gegenüber dem Beklagten an die Klägerin abgetreten hatte, wurden der Klägerin Ausfuhrerstattungen im Wege der Vorfinanzierung in Höhe von 383 200,08 DM gewährt.