FG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.2009
4 K 506/09 AO
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 2 Nr. 4; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4 Satz 1; StromStV § 9 Abs. 1; StromStV § 11 Abs. 6 Satz 1; AO § 5; AO § 34 Abs. 3; AO § 328 Abs. 1 Satz 1; AO § 328 Abs. 2; FGO § 102;
Fundstellen:
ZIP 2010, 542 (LS)

Voraussetzungen für die Gewährung der Erlaubnis der Stromentnahme zum ermäßigten Steuersatz für eigene betriebliche Zwecke - Stromentnahme; Ermäßigter Steuersatz; Insolvenzverwalter; Zwangsgeld; Ersatzvornahme; Ermessensreduzierung

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 506/09 AO

DRsp Nr. 2009/17654

Voraussetzungen für die Gewährung der Erlaubnis der Stromentnahme zum ermäßigten Steuersatz für eigene betriebliche Zwecke - Stromentnahme; Ermäßigter Steuersatz; Insolvenzverwalter; Zwangsgeld; Ersatzvornahme; Ermessensreduzierung

1. Die mit dem Widerruf der Erlaubnis der Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz verbundene Aufforderung an den Insolvenzverwalter des Unternehmens des produzierenden Gewerbes, den Erlaubnisschein von dem Versorger anzufordern und zurückzugeben, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. 2. Eine Ersatzvornahme kommt nicht in Betracht, wenn der Finanzbehörde sowohl der Versorger als auch der Erwerber des Betriebsvermögens der Insolvenzschuldnerin unbekannt sind. 3. Mangels Darlegung entgegenstehender Interessen kann das Ermessen der Finanzbehörde dahingehend eingeschränkt sein, dass nur die Durchsetzung der Rückgabe des Erlaubnisscheins mittels Zwangsgeld ermessensgerecht ist.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 2 Nr. 4; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4 Satz 1; StromStV § 9 Abs. 1; StromStV § 11 Abs. 6 Satz 1; AO § 5; AO § 34 Abs. 3; AO § 328 Abs. 1 Satz 1; AO § 328 Abs. 2; FGO § 102;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Androhung von Zwangsgeld.