Soweit es den Solidaritätszuschlag betrifft, wird das Verfahren eingestellt.
2Unter Änderung des Bescheides über Einkommensteuer für 2012 vom 03.04.2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2015, wird die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns in Höhe von ... € festgesetzt.
3Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 96 % und die Kläger zu 4 %.
4Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5Das Urteil ist für die Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
6Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Veranlagungszeitraum 2012 streitig.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin wurde am ... geboren.
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