LSG Bayern - Urteil vom 07.07.2022
L 14 R 184/21
Normen:
SGB IX a.F. § 14 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 16 Abs. 1; SGB IX a.F. § 42 Abs. 1 Nr. 3; SGB IX § 63 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 11 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB IX § 63 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 5; SGB VI § 11 Abs. 2a Nr. 1 -2; SGB VI § 10 Abs. 1; SGB IX a.F. § 14 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 9; SGB IX a.F. § 7 S. 2; SGB IX § 7 Abs. 1 S. 2; SGB IX a.F. § 6 Abs. 1 Nr. 4; SGB IX a.F. § 4 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 08.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 360/20

Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIGewährung von Leistungen zur Teilhabe bei Vorliegen eines noch nicht beschiedenen RentenantragsPrognose bezüglich der Befähigung zur Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

LSG Bayern, Urteil vom 07.07.2022 - Aktenzeichen L 14 R 184/21

DRsp Nr. 2023/5756

Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI Gewährung von Leistungen zur Teilhabe bei Vorliegen eines noch nicht beschiedenen Rentenantrags Prognose bezüglich der Befähigung zur Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

1. Zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist es nicht ausreichend, wenn im Zeitpunkt der Stellung des Rehabilitationsantrags lediglich ein Rentenantrag gestellt war, aber über diesen noch nicht entschieden ist, auch wenn sich der Rentenantrag später als begründet erweist. Diese Auslegung steht in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Vorschrift, berücksichtigt, dass sie auch die Funktion einer Zuständigkeitszuweisung und Zuständigkeitsabweisung hat und verhindert nachfolgende Rechtsstreitigkeiten zwischen den Rehabilitationsträgern.2. Rentenantragsteller sind insoweit auch nicht den Rentenbeziehern gleichzustellen, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind und lediglich der Rentenbescheid noch aussteht.