I.
Der Antragsteller hatte bereits mit Schreiben vom 3. Juni 2005 erfolglos Wiederaufnahme des beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 15 K 6838/00 G,F,U geführten Verfahrens begehrt. Die Klage war mit Urteil vom 15. September 2005 unter dem Aktenzeichen 15 K 2926/05 G,U,F abgewiesen worden, ohne die Revision zuzulassen. Ein auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil gerichteter Antrag war vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 29. November 2005 X S 23/05 (PKH) abgelehnt worden.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 beantragte der Antragsteller beim FG erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens 15 K 6838/00 G,F,U. Das FG verneinte mit Urteil vom 6. März 2009 15 K 2759/08 G,U,F die Zulässigkeit des Wiederaufnahmebegehrens. Der Antragsteller habe keine eindeutigen Angaben dazu gemacht, nach welchem der beiden in § bzw. § der () geregelten Verfahren die Wiederaufnahme begehrt werde. Er habe zudem die einmonatige Notfrist des § versäumt, da kein Anfechtungsgrund geltend gemacht werde, von dem der Antragsteller erstmals im Juni 2008 habe Kenntnis erlangen können.
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