Streitig ist, ob die Klägerin als Betreiberin eines Krankenhauses nach §
Die Klägerin – eine AG – wurde mit Vertrag vom 30.03.1999 durch die Ärzte A und B (mit einem Grundkapital von 60.000 €, eingeteilt in 60.000 Stückaktien) errichtet. Satzungsmäßiger Gegenstand ist der Betrieb und die Unterhaltung eines medizinischen Zentrums für ärztliche Leistungen. Zu diesem Zweck wurden ein Gebäude angemietet, Einbauten darin vorgenommen bzw. vorhandene Einbauten sowie medizinische Geräte übernommen und erworben und das für die Leistungen notwendige Personal angestellt. Anschließend wurden das Gebäude, die Einbauten und medizinischen Geräte an Ärzte verschiedener Fachrichtungen gegen Gebühr zur Verfügung gestellt. Hierzu schloss die Klägerin folgende Verträge ab:
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