FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 16.07.2008
10 K 282/05
Normen:
AO § 64 Abs. 5 ; AO § 64 Abs. 3 ; AO § 64 Abs. 1 ; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; AO § 14 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 551

Voraussetzungen für die Gewinnschätzung bei der Verwertung von Altmaterial durch einen gemeinnützigen Verein????

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 10 K 282/05

DRsp Nr. 2008/21174

Voraussetzungen für die Gewinnschätzung bei der Verwertung von Altmaterial durch einen gemeinnützigen Verein????

1. Ein gemeinnütziger Verein übt mit der geschäftsmäßigen Sammlung und Weiterveräußerung von Altkleidern eine Tätigkeit im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und keinen Zweckbetrieb aus, wenn er durch die Tätigkeit Einnahmen und andere wirtschaftliche Vorteile erzielt, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehen und in den Wettbewerb eingreifen können. 2. Die Regelung des § 64 Abs. 5 AO ist eng auszulegen, so dass eine Gewinnschätzung nicht in Betracht kommt, wenn Altmaterial unter einzelhandelsähnlichen Bedingungen auf Flohmärkten oder Basaren verkauft wird, da sich sonst eine Konkurrenz zum gewerblichen Einzel- und Gebrauchtwarenhandel ergäbe.

Normenkette:

AO § 64 Abs. 5 ; AO § 64 Abs. 3 ; AO § 64 Abs. 1 ; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; AO § 14 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der klagende Verein Altmaterial im Sinne des § 64 Abs. 5 der Abgabenordnung - AO - verwertet und die dafür vorgesehene, vereinfachte Gewinnschätzung in Anspruch nehmen kann.