FG Münster - Urteil vom 26.03.2010
4 K 3303/08 E,U
Normen:
AO § 171 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 1004

Voraussetzungen für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 4 AO aufgrund einer Betriebsprüfung

FG Münster, Urteil vom 26.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 3303/08 E,U

DRsp Nr. 2010/8714

Voraussetzungen für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 4 AO aufgrund einer Betriebsprüfung

Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann gem. § 171 Abs. 4 AO auch dadurch gehemmt werden, dass der Steuerpflichtige gegen die rechtzeitig ergangene Außenprüfungsanordnung Einspruch eingelegt, Aussetzung der Vollziehung beantragt und einen oder mehrere Anträge auf eine Verschiebung des Beginns der Außenprüfung stellt und mit der Außenprüfung deshalb tatsächlich später begonnen wird.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) aufgrund einer steuerlichen Betriebsprüfung vorliegen.

Der Kläger ist freiberuflich tätiger .... Die Einkommensteuererklärung für die Streitjahre 1997 und 1998 gaben der Kläger und seine mit ihm steuerlich zusammenveranlagte Ehefrau am 04.01.1999 (1997) bzw. am 01.10.1999 (1998) beim beklagten Finanzamt ab. Die Umsatzsteuerjahreserklärungen für die vorgenannten Streitjahre reichte der Kläger zur selben Zeit ein.