BFH - Urteil vom 28.03.2012
II R 57/10
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8; GrEStG § 9;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5356/08

Voraussetzungen für die Indizierung eines einheitlichen Erwerbsgegenstands im Grunderwerbsteuerrecht

BFH, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen II R 57/10

DRsp Nr. 2012/14930

Voraussetzungen für die Indizierung eines einheitlichen Erwerbsgegenstands im Grunderwerbsteuerrecht

1. Das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands wird indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt. Dies gilt auch, wenn das Angebot nach Abschluss des Kaufvertrags unwesentlich geändert wird.2. Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand kann aufgrund besonderer Umstände auch vorliegen, wenn der Käufer das Angebot erst 19 Monate nach Abschluss des Kaufvertrags annimmt.3. Gegen die ständige Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht bestehen keine durchgreifenden unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken (entgegen Urteil des Niedersächsischen FG vom 26. August 2011 7 K 192/09, 7 K 193/09, EFG 2012, 730).

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8; GrEStG § 9;

Gründe

I.