FG Düsseldorf - Urteil vom 06.04.2017
13 K 3086/15 E
Normen:
EStG § 50d Abs. 8;

Voraussetzungen für die Minderung der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesetzten Bruttoarbeitslöhne; Nachweis des Verzichts der Tätigkeitsstaaten Ägypten und Philippinen auf ihr Besteuerungsrecht

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 13 K 3086/15 E

DRsp Nr. 2017/9497

Voraussetzungen für die Minderung der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesetzten Bruttoarbeitslöhne; Nachweis des Verzichts der Tätigkeitsstaaten Ägypten und Philippinen auf ihr Besteuerungsrecht

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 8;

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war in den Streitjahren 2011 und 2012 für die Firma C GmbH (C) tätig. Die C hatte am 25.4.2011 einen Consultingvertrag mit D, in Z, Philippinen geschlossen. Darin heißt es auszugsweise:

"4.5 Tax Exemption

The Consultant and his foreign staff shall be exempted from all taxes, duties, levies and other charges required by law in den country of D in connection with

- payments to the Consultant or to his foreign staff in connection with the performance of the service

- (...)

If the execution of the above provision is prohibited by law, the D shall refund to the Consultant all amounts paid for this purpose."

Bereits 1997 hatte die C einen ähnlichen Vertrag mit dem E der Republik Ägypten geschlossen. Dieser Vertrag wies in seiner Nummer 4.3 eine gleichlautende Klausel auf.

Im Auftrag der Firma C war der Kläger in den Streitjahren als Projektleiter an folgenden Tagen im Ausland tätig:

Zeit Einsatzort Voraussichtlicher Arbeitslohn in €
3.1.-13.1.2011 Ägypten 2.300