FG München - Urteil vom 23.07.2003
1 K 1615/02
Normen:
EStG § 7g Abs. 3, Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1605

Voraussetzungen für die nachträgliche Auflösung bzw. Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3, 6 EStG; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 1615/02

DRsp Nr. 2003/12420

Voraussetzungen für die nachträgliche Auflösung bzw. Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3, 6 EStG; Einkommensteuer 1999

1. Das Wahlrecht, eine Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG zu bilden bzw. eine solche aufzulösen, kann nur bis zur Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, auf die sie sich auswirken soll, ausgeübt werden.2. Eine für die Anschaffung nur eines Wirtschaftsguts nach § 7 g Abs. 3 EStG gebildete Rücklage kann bei Aufgabe der Investitionsabsicht nicht nur teilweise aufgelöst werden.3. Der für die Bildung einer Ansparrücklage und der avisierten Investition erforderliche Finanzierungszusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn a) der Zeitraum, für den die Rücklage längstens fortgeführt werden könnte, bereits abgelaufen ist, bevor erstmals die Bildung einer Ansparrücklage in Abänderung einer bereits beim FA eingereichten Gewinnermittlung beantragt wird und b) innerhalb des Ansparzeitraums die Wirtschaftsgüter, für welche die Ansparrücklage gebildet werden soll, nicht angeschafft wurden.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3, Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die vom Kläger gebildete Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3, 6 Einkommensteuergesetz/EStG zum 31.12.1999 erfolgswirksam aufzulösen ist bzw. ob nachträglich zum 31.12.1999 eine neue Ansparrücklage gebildet werden kann.