Streitig ist, ob die vom Kläger gebildete Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3, 6 Einkommensteuergesetz/EStG zum 31.12.1999 erfolgswirksam aufzulösen ist bzw. ob nachträglich zum 31.12.1999 eine neue Ansparrücklage gebildet werden kann.
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