Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30. November 2020 wird aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 3. November 2020 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
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