BFH - Beschluss vom 31.03.2010
IV B 131/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 252;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1487
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2685/04

Voraussetzungen für die Realisierung von Ansprüchen auf Ausfuhrerstattungen nach § 252 Handelsgesetzbuchs (HGB); Anforderungen an die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen IV B 131/08

DRsp Nr. 2010/10232

Voraussetzungen für die Realisierung von Ansprüchen auf Ausfuhrerstattungen nach § 252 Handelsgesetzbuchs (HGB); Anforderungen an die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

NV: Nicht rückzahlbare öffentliche Zuwendungen sind beim Empfänger zu bilanzieren, wenn ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht. Besteht noch kein Rechtsanspruch, ist eine Forderung zu aktivieren, wenn der Zuwendungsempfänger die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung am Bilanzstichtag erfüllt hat und diese spätestens bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt wurde.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 252;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Dahingestellt bleibt, ob sie zulässig ist.

1.

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.

a)