FG München - Urteil vom 10.03.2010
14 K 3077/09
Normen:
AO § 339; AO § 251; AO § 254; AO § 309; AO § 314; AO § 339;

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA

FG München, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 14 K 3077/09

DRsp Nr. 2010/23156

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA

Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen für deren Erlass erfüllt sind. Insbesondere muss die Vollstreckungsbehörde zuständig sein, der Zwangsvollstreckung ein vollstreckbarer Verwaltungsakt zugrunde liegen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt worden sein.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 339; AO § 251; AO § 254; AO § 309; AO § 314; AO § 339;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen den Kläger erlassen hat.

Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 4. Dezember 2006 setzte die Zentrale Bußgeldstelle (ZBS) gegen den Kläger ein Bußgeld i.H.v. 50,00 EUR sowie Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 25,07 EUR fest (vgl. Beschluss des Amtsgerichts vom ...), wovon der Kläger das Bußgeld i.H.v. 50,00 EUR bezahlte.