Die Anhörungsrüge und der Befangenheitsantrag des Antragstellers und Beschwerdeführers vom 11.5.2021 werden zur gemeinsamen Verhandlung sowie Entscheidung miteinander verbunden und als unzulässig verworfen.
2.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Zu befinden ist über einen Befangenheitsantrag und eine Anhörungsrüge nach Abschluss eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 86b SGG.
1. Der 1978 geborene Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) war bis 30.9.2020 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beklagte) beitragsfrei familienversichert. Seither ist der Kläger beihilfeberechtigt sowie privat krankenversichert.
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