FG Nürnberg - Urteil vom 14.07.2022
4 K 59/21
Normen:
GrEStG § 6a; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1;

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 6a GrEStG für einen durch Ausgliederung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG steuerbaren Erwerbsvorgang; Umwandlungsvorgang

FG Nürnberg, Urteil vom 14.07.2022 - Aktenzeichen 4 K 59/21

DRsp Nr. 2022/14428

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 6a GrEStG für einen durch Ausgliederung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG steuerbaren Erwerbsvorgang; Umwandlungsvorgang

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 6a; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) für einen durch Ausgliederung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG steuerbaren Erwerbsvorgang gegeben sind.

Die Klägerin, die " A-GmbH mit Sitz in 1 ", wurde mit notarieller Urkunde vom xx.03.2015, URNr. x/2015 der Notarin B , 1 gegründet und am xx.04.2015 in das Handelsregister eingetragen. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist die Gemeinde 1 mit einem Geschäftsanteil (Nr. 1) in Höhe von 25.000 €. Die Einlage ist gemäß Abschnitt II, § 4 des Gesellschaftsvertrages in Form einer Bareinlage zu erbringen, die vollständig einzuzahlen ist.