Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von dem Kläger in den Veranlagungszeiträumen 2015 und 2016 für seine Tätigkeit in H... erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei zu belassen sind.
Der Kläger schloss am 31. Juli 2014 mit der in Bayreuth ansässigen ... (im Folgenden: KG) zunächst einen bis zum 31. Dezember 2015 befristeten Arbeitsvertrag und begann seine Arbeitstätigkeit am 1. November 2014. Nach Verlängerung des Arbeitsvertrages endete die Tätigkeit des Klägers für die KG in H... am 30. Juni 2017.
Der Kläger wurde als Orthopädietechnikermeister/Werkstattleiter im ... eingestellt. Er übte seine Tätigkeit in H... aus und war verpflichtet, sich selbst um die für seine Tätigkeit in H... erforderlichen öffentlich-rechtlichen Konditionen zu kümmern. Die KG zahlte dem Kläger ein monatliches Fixum in Höhe von 5.000,00 € brutto.
Nach seiner Funktionsbeschreibung oblagen dem Kläger folgende Sach- und Fachaufgaben:
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