FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2011
14 K 4282/09
Normen:
UStG § 4 Nr. 1b; UStG § 6a Abs. 1; UStG § 6a Abs. 4; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 6 S. 5; UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 2; AO § 41 Abs. 2; FGO § 136 Abs. 1 S. 1; FGO § 137 S. 1;

Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferungen kein Vertrauensschutz durch Umsatzsteuersonderprüfung Kostenaufhebung im finanzgerichtlichen Verfahren

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen 14 K 4282/09

DRsp Nr. 2011/19211

Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferungen kein Vertrauensschutz durch Umsatzsteuersonderprüfung Kostenaufhebung im finanzgerichtlichen Verfahren

1. Beleg- und Buchnachweise sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung, sondern bestimmen lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat. 2. Die innergemeinschaftliche Lieferung ist auch dann steuerfrei, wenn der Unternehmer den formellen Nachweispflichten nicht nachkommt, aber feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG erfüllt sind. 3. Ein Beleg dafür, dass ein Fahrzeug innergemeinschaftlich verbracht worden ist, kann die Zulassung des Fahrzeugs in einem Mitgliedstaat sein. 4. Die gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV erforderliche Angabe des Bestimmungsorts kann sich auch aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers ergeben. 5. Unerheblich für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1b UStG ist, ob im Bestimmungsland die Erwerbsbesteuerung durchgeführt worden ist. 6. Will der Verkäufer tatsächlich an die Besteller und Rechnungsempfänger liefern, liegt kein Scheingeschäft i.S.d. § 41 Abs. 2 AO vor. 7. Ist ein Unternehmen wirtschaftlich inaktiv, bedeutet dies nicht, dass es auch umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer anzusehen ist.