BFH - Beschluss vom 26.04.2010
VII B 84/09
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1637
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 245/06 AO

Voraussetzungen für die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen VII B 84/09

DRsp Nr. 2010/13162

Voraussetzungen für die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, dass das FG aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, zu der der Kläger nicht erschienen war. 2. NV: Selbst im Falle einer Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur dann vorliegen, wenn das FG das Ausbleiben als Verletzung der Mitwirkungspflicht angesehen und die Klageabweisung gerade darauf gestützt hat. 3. NV: Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht liegen nicht vor, wenn das Gericht möglicherweise fehlende spezielle Rechtskenntnisse eines durch einen Steuerberater vertretenen Beteiligten nicht durch richterliche Hinweise vor der Verhandlung ausgleicht.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist bei Zweifeln an der nach § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes jedenfalls unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor.

a)