Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist bei Zweifeln an der nach § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes jedenfalls unbegründet.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor.
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