FG Düsseldorf - Urteil vom 09.09.2009
7 K 1120/08 EZ
Normen:
EigZulG § 2; EigZulG § 7; EigZulG § 19 Abs. 9;
Fundstellen:
DStRE 2010, 240
EFG 2010, 116

Voraussetzungen für die weitere Gewährung von Eigenheimzulage; Anspruch auf Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt nach Ablauf des 31.12.2005

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 7 K 1120/08 EZ

DRsp Nr. 2009/25853

Voraussetzungen für die weitere Gewährung von Eigenheimzulage; Anspruch auf Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt nach Ablauf des 31.12.2005

Auch Folgeobjekte von bisher geförderten Objekten werden durch die Abschaffung der Eigenheimzulage von der Förderung ausgeschlossen, wenn diese nach dem 31.12.2005 angeschafft wurden.

Normenkette:

EigZulG § 2; EigZulG § 7; EigZulG § 19 Abs. 9;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger ab 2008 bis 2011 einen Anspruch auf Eigenheimzulage haben.

Das Finanzamt "L-Stadt" setzte mit Bescheid vom 30.05.2005 für das Grundstück "T-Straße 1" in "L-Stadt" zugunsten des Klägers Eigenheimzulage 2004 bis 2011 in Höhe von jährlich 586 EUR (insgesamt 4.688 EUR) fest. Mit einem nach § 11 Abs. 6 S. 4 EigZulG geänderten Bescheid wurde die Eigenheimzulage für das oben genannte Objekt ab 2006 auf 2.772 EUR jährlich erhöht, weil die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung der Kläger eingetreten waren (Eheschließung 30.09.2005) und die Kläger Zwillinge bekommen hatten (geb. 18.01.2006).