Streitig ist, ob die Kläger ab 2008 bis 2011 einen Anspruch auf Eigenheimzulage haben.
Das Finanzamt "L-Stadt" setzte mit Bescheid vom 30.05.2005 für das Grundstück "T-Straße 1" in "L-Stadt" zugunsten des Klägers Eigenheimzulage 2004 bis 2011 in Höhe von jährlich 586 EUR (insgesamt 4.688 EUR) fest. Mit einem nach § 11 Abs. 6 S. 4 EigZulG geänderten Bescheid wurde die Eigenheimzulage für das oben genannte Objekt ab 2006 auf 2.772 EUR jährlich erhöht, weil die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung der Kläger eingetreten waren (Eheschließung 30.09.2005) und die Kläger Zwillinge bekommen hatten (geb. 18.01.2006).
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