1.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Beschwerde zurückgenommen, soweit sie die Feststellung des verrechenbaren Verlusts auf den 31. Dezember 1993 betrifft. Das Verfahren war insoweit gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen.
2.
Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
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