BFH - Beschluss vom 20.02.2009
IV B 72/07
Normen:
FGO § 72 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 121;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2453/04

Voraussetzungen für die Zulassung der Revision bei einem kumulativ auf mehrere Begründungen gestütztem Urteil

BFH, Beschluss vom 20.02.2009 - Aktenzeichen IV B 72/07

DRsp Nr. 2009/7865

Voraussetzungen für die Zulassung der Revision bei einem kumulativ auf mehrere Begründungen gestütztem Urteil

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 121;

Gründe:

1.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Beschwerde zurückgenommen, soweit sie die Feststellung des verrechenbaren Verlusts auf den 31. Dezember 1993 betrifft. Das Verfahren war insoweit gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen.

2.

Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig und war deshalb zu verwerfen.