Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Mai 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.
Der Senat hat mit den nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteilen vom 21. Februar 2018 (IV ZR 385/16, juris; IV ZR 304/16, juris), denen im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte wie hier zugrunde lagen, entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem Widerspruch gemäß §
2. Die Revision hat aus den in den vorgenannten Urteilen im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, auch keine Aussicht auf Erfolg.
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