I.
Streitig ist, ob der Beklagte die Bestellung des Klägers zum Steuerberater zu Recht deshalb versagt hat, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig sei, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben. Streitig ist insbesondere, ob für die ordnungsgemäße Berufsausübung die Fähigkeit zu einer 16 stündigen Wochenarbeitszeit ausreicht oder ob eine mindestens halbtätige Tätigkeit erforderlich ist.
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