FG Münster - Urteil vom 24.02.2000
2 K 5471/98 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 S 1; EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
EFG 2001, 132

Voraussetzungen für ein Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes beim häuslichen Arbeitszimmer

FG Münster, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 2 K 5471/98 E

DRsp Nr. 2001/2280

Voraussetzungen für ein Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes beim häuslichen Arbeitszimmer

Dem Steuerpflichtigen steht auch dann kein anderer Arbeits-platz i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung, wenn die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit aus objektiv nachvollziehbaren und zwingenden, d.h. aus in der Tätigkeit liegenden Gründen nicht am grundsätzlich zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz ausgeübt werden kann.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 S 1; EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Die Kl. werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. erzielt als Leiter der ... und ... Abteilung bei der Stadtsparkasse ... Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sein Arbeitsplatz befindet sich in der Schalterhalle.

Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machte der Kl. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer iHv 5.169,15 DM geltend.