FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.2014
5 K 4719/10
Normen:
AO § 174 Abs. 4 S. 1; AO § 174 Abs. 3;

Voraussetzungen für eine Änderung des Zweitbescheids nach § 174 Abs. 4 AO

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 5 K 4719/10

DRsp Nr. 2015/11673

Voraussetzungen für eine Änderung des „Zweitbescheids” nach § 174 Abs. 4 AO

1. Die Änderungsmöglichkeit des § 174 Abs. 4 S. 1 AO bezieht sich ausschließlich auf die Befugnis zur Änderung des „Zweitbescheids” und nicht auf die Änderung des „Erstbescheids”, für die eine andere Korrekturvorschrift erfüllt sein muss. 2. Eine ohne Änderungsbefugnis vorgenommene Aufhebung des „Erstbescheids” darf dem FA keine weitergehenden Rechte geben, als es vor der Änderung hatte, so dass die Voraussetzungen für eine Änderung des „Zweitbescheids” nach § 174 Abs. 4 S. 1 AO nicht gegeben sind. 3. Unerheblich ist, ob die ohne Befugnis vorgenommene Änderung des „Erstbescheids” vom FA bewusst oder nur irrtümlich vorgenommen wurde.

1. Der Bescheid des Beklagten zum 31.12.2006 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer vom 25. August 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2010 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.