FG Nürnberg - Urteil vom 05.12.2006
I 315/04
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Voraussetzungen für eine Änderung von Einkommensteuerbescheiden

FG Nürnberg, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen I 315/04

DRsp Nr. 2009/3755

Voraussetzungen für eine Änderung von Einkommensteuerbescheiden

1. Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 können Steuerbescheide geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. 2. Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen und Beweismittel sind solche, die zum Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Steuerfalles bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren. Hierbei kommt es auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde, und zwar der Personen an, die innerhalb der Behörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten. Dabei gilt für jede Stelle innerhalb der Behörde das als bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorgelegen haben.

Die Kläger werden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Arbeiter und die Klägerin erhält Lohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, der im Steuerjahr 1999 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung besteuert wurde.