FG Köln - Urteil vom 24.03.2022
7 K 2313/20
Normen:
AnfG §§ 1 ff.; AnfG § 4 Abs. 1;

Voraussetzungen für eine Anfechtung von Rechtshandlungen nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG); Gläubigerbenachteiligung durch Überführung eines pfändbaren Auszahlungsanspruchs gegen ein Kreditinstitut oder gegen sonstige Drittschuldner in ein formal einem Dritten zustehendes Kontoguthaben; Fehlende Unentgeldlichkeit der Leistung

FG Köln, Urteil vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 7 K 2313/20

DRsp Nr. 2024/7866

Voraussetzungen für eine Anfechtung von Rechtshandlungen nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG); Gläubigerbenachteiligung durch Überführung eines pfändbaren Auszahlungsanspruchs gegen ein Kreditinstitut oder gegen sonstige Drittschuldner in ein formal einem Dritten zustehendes Kontoguthaben; Fehlende Unentgeldlichkeit der Leistung

1. Wird ein pfändbarer Auszahlungsanspruch gegen ein Kreditinstitut oder gegen sonstige Drittschuldner in ein formal einem Dritten zustehendes Kontoguthaben überführt, liegt regelmäßig eine Gläubigerbenachteiligung vor. 2. Eine Leistung des Schuldners, die unmittelbar einen Bereicherungs- oder Herausgabeanspruch begründet, ist regelmäßig nicht nach § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbar. 3. Die Unentgeltlichkeit von Überweisungen der Drittschuldner ist unmittelbar ausgeschlossen, wenn von Anfang an ein (verdecktes) "Treuhandverhältnis" vorlag oder sonstige Herausgabe- oder Erstattungsansprüche in Höhe des Zuflusses bestanden haben.

Tenor

Die Duldungsbescheide vom 29.05.2019 und vom 28.01.2022 sowie die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2020 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.