BFH - Beschluss vom 21.05.2010
IV R 35/09
Normen:
FGO § 107;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 647/06

Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 107 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 21.05.2010 - Aktenzeichen IV R 35/09

DRsp Nr. 2010/13617

Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 107 Finanzgerichtsordnung (FGO)

1. NV: Nach Einlegung der Revision ist der BFH zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Urteilsberichtigung. 2. NV: Die nahezu wortgleiche Übernahme des Sachverhalts der Einspruchsentscheidung in den Urteilstatbestand steht der Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit bei der Sachverhaltsdarstellung entgegen.

Normenkette:

FGO § 107;

Gründe

Der Antrag auf Berichtigung des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 10. Juli 2008 11 K 647/06 hat keinen Erfolg.

1.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist für die Entscheidung über den Berichtigungsantrag zuständig, da gegen das Urteil Revision eingelegt worden ist (BFH-Urteil vom 10. Dezember 2003 IX R 44/98, BFH/NV 2004, 1265).

2.

Das Urteil ist nicht gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu korrigieren. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil vom Gericht jederzeit zu berichtigen. Voraussetzung für eine Berichtigung ist hiernach, dass es sich bei dem Fehler um ein Versehen (Verschreiben, Verrechnen, Vergreifen usw.) handelt. Es muss sich daher um einen "mechanischen" Fehler handeln, der ohne weitere Prüfung erkannt und korrigiert werden kann (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2005 IX B 234/02, BFH/NV 2005, 1120).