Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin bezog Kindergeld u. a. für ihre im Mai 1999 geborene Tochter ... (im folgenden: T). Diese hatte im Anschluss an ihre Schulausbildung (Abitur) im September 2017 eine dreijährige Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin (duales Studium) bei der Finanzverwaltung NRW begonnen und im August 2020 erfolgreich abgeschlossen. Die Beklagte (im folgenden: Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung zunächst ab August 2020 auf, weil T ihre Berufsausbildung voraussichtlich bis Juli 2020 beendet haben dürfte (Bescheid vom 1.07.2020).
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