FG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.2021
9 K 370/21 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4;

Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2021 - Aktenzeichen 9 K 370/21 Kg

DRsp Nr. 2021/11733

Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerin bezog Kindergeld u. a. für ihre im Mai 1999 geborene Tochter ... (im folgenden: T). Diese hatte im Anschluss an ihre Schulausbildung (Abitur) im September 2017 eine dreijährige Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin (duales Studium) bei der Finanzverwaltung NRW begonnen und im August 2020 erfolgreich abgeschlossen. Die Beklagte (im folgenden: Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung zunächst ab August 2020 auf, weil T ihre Berufsausbildung voraussichtlich bis Juli 2020 beendet haben dürfte (Bescheid vom 1.07.2020).